Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die: LANTECH INFORMATIONSTECHNIK GMBH, die im Folgenden kurz mit “LANTECH” bezeichnet wird.

Kontakt:

LANTECH INFORMATIONSTECHNIK GMBH

Philipp‐Kachel‐Str. 42a
63911 Klingenberg am Main
Deutschland

Telefon: +49 9372 / 94 51 ‐ 0
E‐Mail: info@lantech.de

  1. Gegenstand dieser Bedingungen, Geltungsbereich

    1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden „AGB“ genannt, gelten für Verträge, die zwischen LANTECH und Privat‐/Geschäftskunden abgeschlossen werden, sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen dieser Geschäftsverbindung getroffen werden, ausgenommen, die Parteien treffen schriftlich abweichende Vereinbarungen.
    Verträge im Sinne dieser AGB zwischen LANTECH und dem Kunden können auch die Lieferung von Hard‐ und Software enthalten. Abweichende AGB des Kunden erkennt LANTECH nicht an. Für den Fall, dass der Kunde diese AGB nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der LANTECH anzuzeigen.

    1.2 Diese AGB gelten für zukünftige Verträge nicht, wenn LANTECH vor Abschluss dieser Verträge geänderte Bedingungen zur Verfügung stellt; dann gelten die geänderten Bedingungen.
    In allen übrigen Fällen müssen Nebenabreden und Vertragsänderungen von LANTECH schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein. Mit Freigabe dieser Bedingungen durch LANTECH treten für die Zukunft sämtliche bisher von LANTECH für Verträge verwendeten Bedingungen außer Kraft. Für die vor diesem Zeitpunkt bereits wirksam abgeschlossenen Verträge gelten jedoch die ihnen jeweils zugrunde liegenden älteren Bedingungen fort.

  2. Vertragsschluss (Angebot und Bestellung)

    2.1 Ist der Bestellung durch den Kunden unser Angebot vorausgegangen, kommt der Vertrag durch Bestätigung der Bestellung zustande. Weicht die Bestellung des Kunden von unserem Angebot ab, kommt der Vertrag erst durch unsere Bestätigung der Bestellung zustande. In jedem Falle gilt, dass unsere Angebote freibleibend sind und unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung stehen.

    2.2 Unterbreitet der Kunde uns ein Angebot, kommt der Vertrag erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder Rechnung oder mit Anlieferung der Ware beim Kunden zustande.
    Unsere Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist maßgeblich für den Umfang und den Inhalt des Vertrages.

    2.3 Zur Bonitätsprüfung tauscht LANTECH in berechtigten Fällen Adress‐ und Bonitätsdaten mit Kredit‐Dienstleistungsunternehmen aus.

    2.4 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht‐ und Maßangaben sind unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Insbesondere sind die vorgenannten Angaben keine Beschaffenheits‐ und Haltbarkeitsgarantie, gleich welcher Art.

    2.5 Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.

  3. Mitwirkungspflichten des Kunden

    3.1 Der Auftraggeber wird LANTECH bei der Erbringung der Dienstleistung im erforderlichen Maße unterstützen.

    3.2 Die für die Leistungserbringung notwendige sach‐ und fachgerechte Vorbereitung der durch LANTECH zu erbringenden Dienstleistung, wie z.B. die Bereitstellung von Informationen und Unterlagen, für die Dienstleistung erforderlicher Lizenzen/Software, die Stromversorgung der erforderlichen Hardware oder Zugang zur Hardware im Störfall obliegt dem Kunden und ist auf seine Kosten rechtzeitig vor dem vereinbarten Leistungsbeginn vorzunehmen.

    3.3 Bestellte oder gelieferte Ware kann (Re‐)Export‐Restriktionen, insbesondere der USA oder des UK, unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten. Der Kunde muss seine Abnehmer verpflichten, die vorgenannten Regelungen ebenfalls zu beachten. Der Kunde wird LANTECH alle Informationen und Erklärungen überlassen, die LANTECH zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den nationalen oder internationalen Ein‐ beziehungsweise Ausfuhrbestimmungen benötigt.

  4. Rechte an Unterlagen und verkörperten Dienstleistungsergebnissen

    4.1 Angebotsunterlagen (Produktbeschreibungen, Musterunterlagen usw.) bleiben Eigentum von LANTECH und dürfen ohne Zustimmung von LANTECH weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Urheberrechtliche Verwertungsrechte an diesen Unterlagen stehen allein LANTECH zu. Eine Weitergabe darf nur mit Einwilligung von LANTECH erfolgen.

    4.2 LANTECH räumt dem Auftraggeber, soweit im jeweiligen Vertrag nicht abweichend geregelt, das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse und Hilfsmittel ein. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im Vertrag.

  5. Änderung der Dienstleistung

    5.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von LANTECH verlangen, es sei denn, dies ist für LANTECH unzumutbar oder nicht durchführbar. Das Änderungsverfahren ist zu dokumentieren.

    5.2 LANTECH hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für ihn nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt er gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht.

    5.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, hat LANTECH gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird binnen 10 Arbeitstagen entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat LANTECH entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen zu vereinbaren. Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot LANTECH binnen zehn Arbeitstagen ab Zugang des Realisierungsangebotes annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.

    5.4 Auftraggeber und LANTECH können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Leistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden. Eine derartige Vereinbarung ist schriftlich niederzulegen.

  6. Sachmängelhaftung

    6.1 Die Eigenschaften und die Einsatzbedingungen für die Vertragshardware und ‐software ergeben sich grundsätzlich aus den Leistungsbeschreibungen des jeweiligen Herstellers bzw. dessen technischen Freigaben und Spezifikationen. LANTECH selbst übernimmt keine Garantie im Rechtssinne, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Es gelten diesbezüglich ausdrücklich die entsprechenden besonderen Bestimmungen und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers der vertragsgegenständlichen Produkte.

    6.2 Für Privatkunden gilt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, beginnend mit Gefahrenübergang.
    Die Gewährleistungsfrist für Kaufleute beträgt bei Lieferung neuer Ware 1 Jahr, bei Lieferung gebrauchter Ware 6 Monate und beginnt mit Gefahrenübergang.

    6.3 Der Kunde hat bestellte Ware oder sonstige Leistungen der LANTECH unverzüglich nach Erhalt bzw. Leistungserbringung auf Vollständigkeit und etwaige Mängel zu überprüfen und Mängel umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware bzw. Entgegennahme der Leistung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine unverzügliche Rüge (Zweiwochenfrist), so gilt die Ware bzw. die Leistung als ordnungsgemäß und vollständig geliefert bzw. erbracht, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten für erkennbare Mängel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die für Kaufleute geltenden gesetzlichen Untersuchungs‐ und Rügepflichten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

    6.4 Beim Vorliegen eines wesentlichen Mangels erfolgt nach Wahl von LANTECH Nachbesserung oder Nachlieferung. Zum Zwecke der Nacherfüllung ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum von LANTECH über. Falls LANTECH gerügte Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt oder zwei Nachbesserungsversuche fehlschlagen, ist der Kunde berechtigt, entweder vom jeweiligen Einzelkaufvertrag für ein Gerät zurückzutreten, eine angemessene Minderung oder Schadensersatz zu verlangen. Es gelten die Haftungsregeln der Ziffer 13. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Gewährleistungsrechte verjähren in einem Jahr nach Erhalt der Ware, es sei denn, es handelt sich um einen Fall der Arglist oder der ausdrücklich von LANTECH übernommenen Garantie.

    6.5 Werden Betriebs‐ oder Wartungsanweisungen vom Kunden nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, nicht von LANTECH bewilligte Zusatzgeräte angebracht oder Reparaturen von Personen vorgenommen, die nicht von LANTECH autorisiert sind, so entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die gerügten Mängel hierauf nicht zurückzuführen sind.

    6.6 LANTECH kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde LANTECH die vereinbarte Vergütung abzüglich eines angesichts der noch ausstehenden Nacherfüllung angemessenen Teiles (höchstens in Höhe des Dreifachen der von LANTECH ermittelten zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten) bezahlt hat.

    6.7 Der Kunde wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln mitwirken. Der Kunde ist verpflichtet, LANTECH nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Mängeln sowie sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann LANTECH die Nacherfüllung verweigern.

    6.8 Während der Gewährleistungszeit auftretende Mängel hat der Kunde der LANTECH unverzüglich schriftlich zu melden.
    Vor Durchführung der Gewährleistung ist es erforderlich, dass wir den reklamierten Gegenstand zur Prüfung des Fehlers zur Verfügung gestellt bekommen und zwar nach unserer Wahl in Ihrem Hause oder durch Zusendung an uns. Die Verpflichtung zur Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner die Überprüfung verweigert und die LANTECH somit von ihrer Gewährleistungspflicht entbindet.

    6.9 Hat der Kunde LANTECH wegen angeblicher Mängel in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel besteht oder der Mangel auf einem Umstand beruht, der zur Geltendmachung von Mängelansprüchen nicht berechtigt, so hat der Kunde LANTECH die hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

    6.10 Sofern der Kunde Mängelansprüche geltend macht, hat dies keinen Einfluss auf etwaige weitere zwischen LANTECH und dem Kunden bestehende Verträge.

    6.11 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Bei Ansprüchen wegen Mängeln der Hard‐ oder Software beginnt die Verjährung mit der Ablieferung der Hard‐ und Software beim Kunden. Bei Ansprüchen wegen Mängeln von Werkleistungen beginnt die Verjährung mit Abnahme der jeweiligen Werkleistung. Kaufmännische Untersuchungs‐ und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

    6.12 Gewährleistungsrechte stehen nur dem Kunden als unmittelbarem Vertragspartner der LANTECH zu und sind nicht abtretbar.

    6.13 Der Verkauf von gebrauchten Produkten erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.

  7. Herstellergarantie

    7.1 Leistet der Hersteller der vertragsgegenständlichen Ware hierauf eine – in der Regel unselbstständige – Garantie, wird LANTECH diese Garantie an den Kunden weitergeben. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die hierfür erforderlichen Garantiekarten oder andere vergleichbare Meldeunterlagen entsprechend den jeweiligen Herstellervorgaben an den Hersteller zu übermitteln. Der Umfang der gegebenenfalls seitens des Herstellers erteilten Garantie ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung ggf. in Verbindung mit der Garantiekarte des Herstellers.

    7.2 Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Mängeln direkt an den Hersteller wenden. Um diese Ansprüche nicht zu gefährden, wird er die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten, insbesondere bezüglich Unversehrtheit der Ware, Art der Meldung u. ä.. Im Übrigen gilt Ziffer 6.

  8. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

    8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
    Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, die etwa gegen Dritte bestehenden Herausgabeansprüche an uns abzutreten. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Besteller gestattet uns, sofern sich die Ware noch bei ihm befindet, unwiderruflich die Betretung derjenigen Räume, in denen sich unser Eigentum befindet, um uns die Rücknahme zu ermöglichen. Zudem gestattet der Besteller unwiderruflich, diejenigen Räumlichkeiten in denen unser Eigentum gelagert ist, jederzeit zu Besichtigungszwecken zu betreten. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

    8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer‐, Wasser‐ und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs‐ und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Besteller verwahrt das (Mit‐)Eigentum für uns unentgeltlich.

    8.3 Die Ware bleibt gemäß vorstehenden Voraussetzungen Eigentum von LANTECH. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (wie zum Beispiel Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen LANTECH und dem Kunden sicherungshalber in vollem Umfang an LANTECH ab. Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretene Forderung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann LANTECH die Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzeigen sowie die Vorbehaltsware zurücknehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte verlangen.

    8.4 Be‐ und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums‐ bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuem Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

    8.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von LANTECH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LANTECH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

    8.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist LANTECH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden an Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch LANTECH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

    8.7 Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben zu verschaffen und dazu erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von den Dritten beigetrieben werden können, gehen zu Lasten des Kunden.

  9. Liefer- und Leistungsbedingungen

    9.1 Ein Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von LANTECH vereinbart und versteht sich vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei LANTECH oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Krieg, Terror, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. LANTECH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der vorstehend genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von LANTECH zu vertreten ist. In diesem Falle wird LANTECH den Kunden unverzüglich informieren und etwaige schon erbrachte Gegenleistungen zurückgewähren.

    9.2 Sollte LANTECH mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

    9.3 Weitergehende Ansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

    9.4 Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung von Leistungen durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, kann LANTECH die Erstattung des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen verlangen.

    9.5 LANTECH ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

    9.6 LANTECH erbringt Leistungen grundsätzlich innerhalb der normalen Geschäftszeiten, von Montags – Donnerstags zwischen 8:30 und 17:00 Uhr sowie Freitags zwischen 8:30 und 16:00 Uhr, jedoch nicht während bundeseinheitlichen Feiertagen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Zusätzliche Beratungsleistungen und sonstige Dienstleistungen außerhalb dieser Zeit werden aufgrund gesonderter Beauftragung gegen gesonderte Vergütung erbracht.

    9.7 Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der LANTECH liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der LANTECH zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die LANTECH aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der LANTECH verlässt.

    9.8 Die Verpackung der Ware erfolgt durch den Hersteller. Der Käufer trägt die Kosten für die Verpackung und Entsorgung.

  10. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

    10.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und Transportversicherung nicht ein, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Hinzu kommt die Umsatzsteuer. Bei vereinbarten Auslandslieferungen trägt der Kunde die Verzollung. Skonto, Rabatt oder Boni werden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt.

    10.2 Tritt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine von uns nicht zu vertretende Kostensteigerung ein, insbesondere der Kosten für Löhne (z.B. aufgrund von Tarifbeschlüssen), Vormaterial, Energie, Fracht oder öffentlichen Abgaben, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren ohne Gewinnaufschlag angemessen erhöht werden.

    10.3 Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so richtet sich unsere Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird die Zielmenge unterschritten, so sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen.

    10.4 Zahlungen sind in EURO abzugs‐, spesen und kostenfrei an ein von uns bezeichnetes Bankinstitut zu zahlen. Erfolgt eine Zahlung aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung in einer anderen Währung, ist der maßgebliche Wechselkurs der EURO‐Referenzkurs der Europäischen Zentralbank im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung.

    10.5 Werden außerhalb des Angebots für Hardwareprodukte Dienstleistungen vereinbart, wie zum Beispiel Montage, Systemintegration oder Serviceleistungen an Hard‐ und Software wie Hardwarewartung oder Softwarepflege, so werden diese vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Abrede nach den aktuellen Dienstleistungskonditionen der LANTECH im Zeitpunkt der Leistungserbringung separat berechnet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Kosten der Anreise sowie Spesen nach den tatsächlich angefallenen Kosten gegen Nachweis berechnet. Im Übrigen finden die jeweiligen Bedingungen für weitergehende Serviceangebote Anwendung.

    10.6 Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. Weitere Regelungen werden individuell getroffen. Die Zahlung mit einem Wechsel bedarf der schriftlichen Zustimmung von LANTECH. Diskont‐ und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen.

    10.7 LANTECH ist berechtigt, Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen. Weiteres regeln die jeweiligen Einzelvereinbarungen zwischen LANTECH und dem Vertragspartner.

    10.8 Alle vereinbarten Skonti entfallen ersatzlos, sofern der Kunde mit seinen Zahlungs‐ oder Abnahmeverpflichtungen ganz oder teilweise gegenüber LANTECH in Verzug gerät. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, wird der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Betrag sofort zur Zahlung fällig. Wir berechnen im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit zunächst Fälligkeitszinsen von 5 Prozentpunkten p.a.; ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen
    Basiszinssatz. Außerdem ist im Verzugsfalle die LANTECH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.

    10.9 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LANTECH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

    10.10 Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen LANTECH an Dritte ist nur mit Zustimmung der LANTECH zulässig.

  11. Leistungstermine, Verzug

    11.1 Leistungstermine gelten nur dann als vereinbart, wenn sie zwischen LANTECH und dem Vertragspartner schriftlich vereinbart worden sind. Leistungstermine beginnen mit dieser Vereinbarung oder, sollte der Kunde zu einer Anzahlung verpflichtet sein, mit Gutschrift der Anzahlung auf einem Geschäftskonto von LANTECH. Liefertermine und ‐fristen sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintreten, oder ihre Einhaltung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Lieferverzug des Herstellers unmöglich ist.

    11.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch LANTECH setzt stets voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und seinen sonstigen vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten, rechtzeitig und vollständig nachkommt. Hält er dies nicht ein und hängt die Einhaltung von Fristen und Terminen direkt oder indirekt von der Einhaltung einer solchen Verpflichtung des Kunden ab, verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Termine auf Verlangen von LANTECH zumindest um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierbei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass LANTECH vorhandene Personal‐ und sonstige Ressourcen stets ausgelastet einsetzt.

  12. Abnahme von Werkleistungen

    12.1 Sofern LANTECH Leistungen erbringt, die auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichtet sind (nachfolgend:”Werkleistungen”), gelten ergänzend zu den gesetzlichen die nachfolgenden Bestimmungen.

    12.2 Werkleistungen bedürfen der Abnahme durch den Kunden, welche unter beiderseitiger Anwesenheit der Vertragspartner erfolgt.

    12.3 LANTECH teilt dem Kunden die Abnahmebereitschaft der Werkleistungen schriftlich mit. Unverzüglich, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft, beginnen die Vertragsparteien mit der Abnahmeprüfung, sofern nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vertraglich geregelt ist.

    12.4 Über die Abnahmeprüfung fertigt LANTECH ein schriftliches Protokoll an, dessen Richtigkeit die vom Kunden mit der Abnahme beauftragten Mitarbeiter durch Unterzeichnung unverzüglich zu bestätigen haben. Soweit der Kunde die Unterzeichnung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen unter detaillierter Angabe von Gründen schriftlich verweigert, gelten die in dem Protokoll enthaltenen Feststellungen als genehmigt und abgenommen. In dem Protokoll sind alle festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen aus Ziffer 12.5, beschrieben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung abschließend aufgeführt. Weist das Protokoll Fehler der Klasse 1 aus Ziffer 12.5 aus, die die Abnahme verhindern, und verweigert der Kunde deshalb die Abnahme, so wird die erfolgreiche Fehlerbehebung nach den vorstehenden Absätzen überprüft, sobald LANTECH die ausgewiesenen Fehler beseitigt und die betreffende Leistung erneut zur Abnahme bereitgestellt hat. Unerhebliche Abweichungen, sind Fehler der Klasse 2 und 3 aus Ziffer 12.5, von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den Vertragspartner nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung von LANTECH zur Fehlerbeseitigung gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

    12.5 Fehlerklassen
    Klasse 1
    Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des Systems oder der vertragsgegenständlichen Produkte ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf die Geschäftsabwicklung und/oder Sicherheit. Das sind vor allem Fehler, die eine weitere Verarbeitung ausschließen.
    Funktionsbezogene Beispiele: Systemstillstand ohne Wiederanlauf, Datenverlust / Datenzerstörung, falsche Ergebnisse bei zeitkritischer Massenverarbeitung von Daten.
    Maßnahmen: LANTECH bzw. ein eventuell von ihr beauftragte Drittleister beginnt unmittelbar nach schriftlicher Bekanntgabe des Mangels mit der Bearbeitung des Fehlers durch qualifiziertes Personal, sorgt kurzfristig zumindest für eine Umgehung und sorgt soweit möglich kurzfristig für eine Korrektur der Fehlerursache z.B. durch Austausch von Hardwarekomponenten, Umkonfiguration von Software, Behebung von Softwarefehlern durch Patches.
    Klasse 2
    Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des Systems oder der vertragsgegenständlichen Produkte ist eingeschränkt. Der Fehler hat Einfluss auf die Geschäftsabwicklung und/oder Sicherheit, lässt aber eine Weiterarbeit zu. Funktionsbezogene Beispiele: falsche oder inkonsistente Verarbeitung, spürbare Unterschreitung der vereinbarten Leistungsdaten des Systems oder der vertragsgegenständlichen Produkte, Häufung von kurzfristigen Störungen des Betriebes.
    Maßnahmen: LANTECH bzw. ein eventuell von ihr beauftragte Drittleister beginnt unmittelbar nach schriftlicher Bekanntgabe des Mangels mit der Bearbeitung des Fehlers durch qualifiziertes Personal, sorgt mittelfristig zumindest für eine Umgehung und sorgt soweit möglich mittelfristig für eine Korrektur der Fehlerursache z.B. durch Austausch von Hardwarekomponenten, Umkonfiguration von Software, Behebung von Softwarefehlern durch Patches.
    Klasse 3
    Die zweckmäßige Nutzung des Systems oder der vertragsgegenständlichen Produkte ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur geringfügigen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung und/oder Sicherheit. Das sind vor allem Schönheitsfehler oder Fehler, die von Mitarbeitern des Auftraggebers selbst umgangen werden können.
    Funktionsbezogene Beispiele: Störende zusätzliche Ausgaben am Bildschirm, Dokumentationsfehler / Schreibfehler.
    Maßnahmen: LANTECH bzw. ein eventuell von ihr beauftragte Drittleister sorgt ohne besondere Priorität innerhalb angemessener Zeit für die Fehlerbehebung.

    12.6 Sofern LANTECH Werkleistungen erbringt, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, das Werk vor schriftlicher Abnahmebestätigung produktiv zu nutzen. Bringt der Vertragspartner das Werk dennoch zum produktiven Einsatz, gilt dies als Abnahme.

  13. Haftung

    13.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Beschaffenheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
    insbesondere der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, zwingend gehaftet wird.

    13.2 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht ein Fall der Ziff. 13.1. Satz 2 vorliegt, begrenzt.

    13.3 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für von LANTECH eingesetzte Erfüllungsgehilfen.

    13.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    13.5 Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist LANTECH zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Krieg, Naturkatastrophen, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Belieferung durch Lieferanten, sofern diese durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurden, behördliche oder gerichtliche Verfügungen, Angriffe und Attacken aus dem Internet sowie von Nutzern der Anwendung selbst (z. B. Viren, Würmer, „Denial of Service‐Attacken“, trojanische Pferde), die LANTECH auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorg

    13.6 Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von LANTECH verschuldeten Datenverlust haftet LANTECH deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass LANTECH den Datenverlust zu verschulden hat.

    13.7 Für Softwareinstallationen sind vom Kunden Testsysteme zur Verfügung zu stellen; wünscht der Kunde eine Installation auf einem Live‐/Produktivsystem, haftet LANTECH nicht für Betriebsausfälle soweit diese nicht durch LANTECH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

  14. Rücksendungen

    Rücksendungen haben an die LANTECH frei Haus zu erfolgen und werden nur vorbehaltlich unserer Prüfung angenommen. Rücksendungen können, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nur dann von uns bearbeitet werden, wenn der Rücksendung ein Rücksendungsbegleitschein beiliegt. Diesen Rücksendungsbegleitschein erhält der Kunde auf schriftliche oder telefonische Anforderung bei der LANTECH. Der Kunde trägt die Gefahr der Rücksendung einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs. Bei Rücksendungen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere im Falle von Annahmeverweigerungen, werden wir eine Wiedereinlagerungspauschale berechnen.

  15. Schlichtungsverfahren, Lenkungsausschüsse

    Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, einen Lenkungsausschuss zu bilden oder eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  16. Vertraulichkeit

    Die LANTECH und der Kunde verpflichten sich, falls nicht vertraglich etwas anderes geregelt ist, gegenseitig alle Geschäfts‐ und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

  17. Software

    17.1 Für von uns mitgelieferte, nicht von uns selbst hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrags.

    17.2 Mit der Zahlung des vereinbarten Lizenzbetrages erwirbt der Kunde das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht gemäß den aktuellen Lizenz‐ und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers, denen der Kunde ausdrücklich zustimmt.

    17.3 Die LANTECH garantiert nur für eigene Software für den Zeitraum von sechs (6) Monaten nach Erhalt der Software, dass diese im Wesentlichen gemäß dem begleitenden Produkthandbuch arbeitet. Diese Garantie gilt nicht, wenn der Ausfall der Software auf einen Unfall, auf Missbrauch, auf fehlerhafte Anwendung oder auf einen Virus zurückzuführen ist. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem heutigen Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können.

    17.4 Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich die LANTECH vor, insgesamt drei Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle des endgültigen Scheiterns der Nachbesserung dem Kunden das Recht auf Wandelung oder Minderung einzuräumen. Ein Recht auf Wandelung oder Minderung hat der Kunde nur, wenn sich ein Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden kann.
    Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, sowie für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z.B. Gewinnverluste, Betriebsunterbrechung) sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verlorengegangener Daten entstehen, sind
    ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass LANTECH bzw. ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. LANTECH behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen an den Programmen vornehmen zu lassen, die die Leistungsfähigkeit des Programms verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigen.

  18. Beweisklausel

    Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der LANTECH gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

  19. Schlussbestimmungen

    19.1 Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts über den internationalen Warenkauf (CISG).

    19.2 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Klingenberg am Main.

    19.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Amtsgericht Obernburg a. M. / Zweigstelle Miltenberg a. M..

    19.4 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

    19.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen dadurch nicht berührt. LANTECH und der Kunde werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für die Schließung von Vertragslücken.

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